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Strafbarkeit von Links
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96 - "Marquardt/radikal"
1. Wird auf der eigenen Homepage ein Link auf die Web-Site eines anderen
gesetzt und speist dieser nach der Verknüpfung ein Dokument mit
strafbewehrtem Inhalt ein, so wird durch das Setzen des Links der
subjektive Tatbestand einer Beihilfehandlung nur dann erfüllt, wenn der
Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewußt und gewollt
aufrecht erhalten wird.
2. Das Unterlassen einer Überprüfung der gesetzten Links steht einer
Verknüpfung nicht gleich und kann insoweit die Strafbarkeit nicht
begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt
der Ingerenz.
3. Inwieweit das Setzen oder Aufrechterhalten eines Links auf eine
Web-Site mit strafbewehrtem Inhalt den objektiven Tatbestand einer
Beihilfehandlung erfüllt, wird offengelassen.
Haftung für Links
Landgericht Hamburg
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
1. Derjenige, der einen Link auf eine fremde Web-Site setzt, macht sich -
sofern er sich nicht ausreichend distanziert - dessen Inhalt zu eigen.
2. Der Verweis auf die Verantwortlichkeit des Autors der fremden Web-Site ist
nicht ausreichend als Distanzierung. Der Link stellt ungeachtet eines
solchen Verweises eine eigene Verbreitung des Inhalts dar.
3. Enthält die Web-Site, auf die verwiesen wird, ehrverletzende
oder beleidigende Tatsachenbehauptungen, so hat - unabhängig von der Haftung des jeweiligen Autors - derjenige, der den Link auf die fremde Web-Site gesetzt hat, nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 StGB, 824 BGB Schadensersatz zu leisten.
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